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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

§ 1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen & Allgemeines

  1. Die Geschäftsbeziehungen zwischen der X.ALENTS Consulting GmbH (nachfolgend „X.ALENTS“) und dem Auftraggeber (zusammen auch „Parteien“ genannt) unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“).

  2. Abweichende Vereinbarungen zwischen den Parteien gelten nur, sofern sie beiderseitig in Schriftform als gesonderte Vereinbarung („Rahmenvertrag“) bestätigt werden. Andernfalls ist die Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ausgeschlossen, auch ohne ausdrücklichen Widerspruch durch X.ALENTS. Im Falle von Abweichungen oder Widersprüchen zwischen einem Rahmenvertrag und diesen Bedingungen sind die abweichenden Inhalte des Rahmenvertrages vorrangig.

  3. Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsgebaren zwischen den Parteien dieses Vertrages, ein erneuter Hinweis auf diese AGB ist dabei nicht notwendig.

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. X.ALENTS recherchiert Kandidaten auftrags- oder projektbezogen für den Auftraggebern. Ein Auftrag besteht auch dann, wenn der Auftraggeber die von X.ALENTS übersendeten kandidatenspezifischen Informationen zu weiteren Handlungen, die eine Anstellungsabsicht des Auftraggebers vermuten lassen, verwendet.

  2. X.ALENTS verpflichtet sich, im Rahmen der Dienstleistung alle ihr zur Verfügung stehenden Fachkenntnisse und Erfahrungen einzusetzen und höchste Vertraulichkeit zu bewahren.

  3. X.ALENTS wird alle ihr übertragenen Dienstleistungen nach den Grundsätzen besten Wissens und Gewissens durchführen und ist dabei berechtigt, sich bei der Durchführung des Auftrages sachverständiger Dritter zu bedienen.

  4. X.ALENTS verpflichtet sich, im Zweifelsfall einen Nachweis über die ordnungsgemäße Vorstellung eines von X.ALENTS präsentierten Arbeitnehmers zur Festeinstellung zu erbringen.

§ 3 Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass X.ALENTS alle für die Erbringung der übernommenen Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen.

  2. Dringliche Informationen, wie die Benachrichtigung über Handlungen des Auftraggebers, die der Einstellung eines von X.ALENTS vorgestellten Arbeitnehmers dienen, sind innerhalb einer 14 tägigen Frist unaufgefordert an X.ALENTS zu übermitteln. Insbesondere Informationen über den geschlossenen Arbeitsvertrag, wie

    1. Jahresbruttogehalt

    2. Informationen die der Bestimmung der Zulagen (siehe § 4.2) dienen

    3. Beginn des Arbeitsverhältnisses

  3. Die endgültige Verantwortung für die Prüfung der beruflichen oder akademischen

    Qualifikationen eines von X.ALENTS vorgestellten Kandidaten liegt beim Auftraggeber, bzw.

    bei durch diesen bevollmächtigen Personen.

  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und

    Schadensminderung zu treffen.

§ 4 Honorar

  1. Die vom Auftraggeber zu zahlende Vergütung für die Übernahme von Leistungen durch X.ALENTS bestimmt sich durch den im Rahmenvertrag geregelten Honorarsatz.

  2. Wurde zwischen Parteien keine Vergütung nach § 4.1 vereinbart und stellt der Auftraggeber eine von X.ALENTS vorgestellte Person ein, steht X.ALENTS ein Honorar nach Maßgabe der folgenden Regelung zu:

    Das Honorar für eine Festeinstellung beträgt 33 % des ersten Bruttojahresgehalts des eingestellten Bewerbers, zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Zur Berechnung des ersten Bruttojahresgehalts werden sämtliche Vergütungsbestandteile berücksichtigt. Insbesondere zählen hierzu auch Bestandteile, die erfolgsunabhängig und/oder erfolgsabhängig bezahlt werden. Erfolgsunabhängige Gehaltszulagen wie etwa geldwerte Vorteile (z.B. Dienstwagen), Auslandszulagen, Wohnkostenzulagen oder Repräsentationszulagen werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Für die Privatnutzung eines Dienstwagens werden pauschal EUR 7.500,00 zum Bruttojahresgehalt hinzuaddiert. Erfolgsabhängige Gehaltszulagen wie z.B. Tantiemen, Boni oder Gewinnanteile werden mit ihrem normalerweise zu erwartenden oder üblichen Wert angesetzt. Sachleistungen werden mit ihrem geldwerten Vorteil angesetzt.

  3. Das Honorar wird bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, d.h. mit Unterzeichnung des Anstellungsvertrages zwischen Auftraggeber und Arbeitnehmer, binnen 14 Tagen, fällig.

  4. Wird innerhalb von zwölf Monaten

    1. im Falle der Vorstellung eines Arbeitnehmers zur Festeinstellung, je nachdem, welches

      Ereignis zuerst eintritt,

    2. nach dem erstmaligen Erhalt von Unterlagen über den Arbeitnehmer

    3. nach dem ersten Vorstellungstermin oder

    4. nach der sonstigen Herstellung eines ersten Kontaktes

       eine durch X.ALENTS vorgeschlagene Person vom Auftraggeber übernommen, so ist im Falle der Festeinstellung dieser Person, das nach § 4.2        fällige, oder aber durch einen Rahmenvertrag vereinbarte Honorar zu zahlen. Diese Zahlungspflicht trifft den Auftraggebern ebenfalls, wenn die        vorgestellte Person innerhalb von 12 Monaten in verbundenen Unternehmen des Auftraggebers (§ 15 ff. AktG) eingestellt wird. Dabei ist es

       unerheblich, ob der vorgestellte Arbeitnehmer für den ursprünglich vorgesehenen oder einen anderen Arbeitsplatz (andere Position)

       eingestellt wird.

  1. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Auftraggeber die vorgestellte Person anspricht oder sich die vorgestellte Person von sich aus beim Auftraggeber oder einem Konzernunternehmen bewirbt.

  2. Der Vergütungsanspruch besteht zudem unabhängig davon, in welcher Position und Tätigkeit die von X.ALENTS vorgestellte Person beim Auftraggeber eingestellt wird (d.h. insbesondere auch dann, wenn die Person in einer anderen Position eingestellt bzw. eingesetzt wird als für die sie ursprünglich von X.ALENTS vorgeschlagen wurde).

§ 5 Abrechnung, Fälligkeit und Verzug

1. Die Abrechnung erfolgt bei einer Festanstellung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen dem Auftraggeber und dem Bewerber,

  1. bei Anzeigen in Print- und/oder Onlinemedien zum Zeitpunkt der Schaltung/Einstellung,

  2. bei sonstigen Leistungen bei Vertragsschluss.

  1. Die Rechnungen sind mit Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Die angegebenen Preise und

    Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

  2. Der Auftraggeber kommt spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung in

    Verzug. Das Recht zur Verzugsbegründung durch Mahnung bleibt unberührt. Während des Verzuges des Auftraggebers ist X.ALENTS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des jeweils aktuellen Verzugszinssatzes für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. BGB) geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

  3. Die Aufrechnung kann vom Auftraggeber nur mit Forderungen erfolgen, die von X.ALENTS schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

§ 6 Mängel; Fehler in der Leistungserbringung

  1. Die Ansprüche des Auftraggebers wegen Fehlern in der Erbringung der Dienstleistungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Auftraggeber hat Mängelansprüche unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich gegenüber X.ALENTS geltend zu machen. Die Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach der Erbringung der jeweiligen Dienstleistung.

  2. Sofern X.ALENTS die für den Auftraggebern übernommenen Leistungen aufgrund von unverschuldeten Umständen ganz oder teilweise nicht erbringen kann, ist X.ALENTS berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz trifft hier nicht zu.

§ 7 Beendigung des Vertragsverhältnisses

  1. Grundsätzlich gilt bei allen zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen eine ordentliche Kündigungsfrist von vier Wochen

  2. Jede Partei ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die andere Partei wesentliche Vertragspflichten verletzt.

  3. X.ALENTS ist zudem zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn

    1. der Auftraggeber zahlungsunfähig ist,

    2. über das Vermögen des Auftraggebers die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird,

    3. der Auftraggeber sich in Zahlungsverzug befindet,

    4. der Auftraggeber seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

  4. Die sonstigen X.ALENTS zustehenden Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben

    unberührt.

§ 8 Nachbesetzungsbedingungen

  1. Im Falle der Kündigung einer, für eine Festeinstellung beim Auftraggebern vorgestellten und von diesem eingestellten Person, oder kündigt der Auftraggeber einer solchen Person innerhalb von drei Monaten nach Arbeitsantritt, verpflichtet sich X.ALENTS, weitere, zu den technologischen Anforderungen der jeweiligen Position passenden Kandidaten zu präsentieren. Sollte die Präsentation eines Ersatzkandidaten zur Feineinstellung führen, erhält X.ALENTS dadurch keinen erneuten Honoraranspruch. Eine Garantie für die erfolgreiche Vermittlung einer Ersatzperson kann nicht gegeben werden. Sofern eine Beauftragung durch Retainer (Vorabzahlung einer abzustimmenden 1.Rate des Gesamthonorars) erfolgt ist, verlängert sich der unter § 8.1 genannte Zeitraum auf sechs Monate

  2. Dies gilt nicht, sofern die Kündigung

    1. seitens des Auftraggebers durch eine betriebsbedingte Kündigung,

    2. durch sonstige Reorganisationsmaßnahmen,

    3. infolge der Übernahme des Auftraggebers durch ein anderes Unternehmen oder

    4. infolge einer Fusion des Auftraggebers mit einem anderen Unternehmen, verursacht

    5. wurde, oder

    6. eine die Nachbesetzung eine Änderung der Arbeitsplatzbeschreibung bzw. der

      Aufgabenstellung mitsichbringt.

  3. Die Nachbesetzungsbemühungen sind unabhängig vom fälligen Vergütungsanspruch. Ein

    Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers zum Vergütungsanspruch steht dem Auftraggeber bei Nachbesetzungsbemühungen daher nicht zu.

§ 9 Haftung

  1. Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 9.2 wird die gesetzliche Haftung für Schadensersatz wie folgt beschränkt:

    X.ALENTS haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis, jedoch nicht für die fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

  2. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden.

§ 10 Verschwiegenheitspflicht

  1. X.ALENTS verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Informationen. Ebenso ist der Auftraggeber zur Verschwiegenheit über alle ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses übermittelten Information verpflichtet.

  2. X.ALENTS ist berechtigt, die ihr anvertrauten persönlichen Daten für den beabsichtigten Zweck zu verarbeiten und zu speichern. Beide Parteien müssen ihren Datenschutzverpflichtungen nachkommen, die insbesondere in der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (2016/679) (DSGVO), den Datenschutzbestimmungen für elektronische Kommunikation (EG-Richtlinie) 2003 (SI 2003/2426) und allen anderen Bestimmungen festgelegt sind sowie in geltenden Gesetzen und Vorschriften in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und des Datenschutzes in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der von der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde (Datenschutzgesetzgebung) herausgegebenen Richtlinien und Verfahrensregeln, die jeweils von ihnen anwendbar sind.

§ 11 Kandidatenspezifische Informationen / Einstellung durch Dritte

  1. Kandidatenspezifische Kenntnisse, Unterlagen oder sonstige Angaben betreffend eines von X.ALENTS vorgestellten Kandidaten, dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung von X.ALENTS an Dritte weitergegeben werden. „Dritter“ ist jede andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als der Auftraggeber, einschließlich der mit dem Auftraggebern nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen.

  2. Falls der Auftraggeber eine Person, die ihm ursprünglich durch X.ALENTS vorgestellt wurde, einem Dritten vorstellt oder sonst bekannt macht, ist der Auftraggeber zur Zahlung des sich in entsprechender Anwendung von Ziffer 4 ergebenden Honorars verpflichtet, wenn diese Person von diesem Dritten angestellt wird.

§ 12 Höhere Gewalt

1. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches liegende und nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe entbinden X.ALENTS für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Auftraggeber in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verpflichtung zu Schadensersatz besteht in diesem Fall nicht.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

  2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll dies die Gültigkeit des Vertrages oder der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berühren. Vielmehr soll anstelle der unwirksamen Bestimmung, soweit rechtlich zulässig, eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien vereinbart haben oder vereinbart haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten. Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.

  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Düsseldorf. X.ALENTS behält sich jedoch das Recht vor, den Auftraggebern an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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